Hinterbliebene von Germanwings-Absturz scheitern erneut mit Klage auf mehr Schmerzensgeld
Hinterbliebene der Opfer des Germanwings-Absturzes im Jahr 2015 sind mit einer Klage auf mehr Schmerzensgeld erneut gescheitert. Sie können das Geld nicht von der Lufthansa als Konzernmutter verlangen, wie das Landgericht Frankfurt am Main am Donnerstag entschied. Zuletzt hatte das Oberlandesgericht Hamm im September ein Urteil des Landgerichts Essen bestätigt, wonach sich aus dem Fall keine rechtliche Grundlage für Schmerzensgeldforderungen gegenüber der Fluggesellschaft ergibt.
Die Germanwings-Maschine war im März 2015 auf dem Weg von Barcelona nach Düsseldorf in den französischen Alpen abgestürzt. Alle 150 Menschen an Bord starben. Der unter Depressionen leidende Kopilot hatte das Flugzeug absichtlich zum Absturz gebracht, um sich selbst zu töten. Er war an der Lufthansa-Flugschule in den USA ausgebildet worden.
Das Luftfahrtbundesamt erteilte ihm seine Fluglizenz auf Grundlage medizinischer Tauglichkeitszeugnisse. Die flugmedizinischen Sachverständigen waren für ein flugmedizinisches Zentrum tätig, das von der Lufthansa betrieben wird. Die Lufthansa zahlte den Hinterbliebenen bereits jeweils zehntausend Euro.
Vor dem Landgericht Frankfurt klagten Hinterbliebene nun auf weiteres Schmerzensgeld. Zum einen forderten sie jeweils 40.000 Euro für ihre selbst erlittenen Beeinträchtigungen, teilweise unter Abzug der bereits gezahlten zehntausend Euro.
Zusätzlich verlangten sie als Erben pro Todesfall 25.000 Euro, für die in den Minuten vor dem Absturz erlittene Todesangst ihrer verunglückten Angehörigen. Dem Kopiloten hätte ihrer Auffassung nach keine Flugtauglichkeit attestiert werden dürfen.
Die Richter in Frankfurt wiesen die Klagen ab. Die Sicherheit des Flugverkehrs sei eine staatliche Aufgabe. Auch die flugmedizinischen Sachverständigen handelten in Ausübung eines öffentlichen Amts. Dieses sei durch öffentlich-rechtliche Vorschriften bestimmt.
Die Lufthansa habe keinen Zugang zu den flugmedizinischen Untersuchungen. Haften könne daher nur der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst die Ärzte standen. Das sei nicht die Lufthansa. Gegen die Entscheidung kann Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt werden.
(M.LaRue--LPdF)