Le Pays De France - Fremdpersonalverbot in der Fleischindustrie bleibt bestehen

Paris -
Fremdpersonalverbot in der Fleischindustrie bleibt bestehen
Fremdpersonalverbot in der Fleischindustrie bleibt bestehen / Foto: © AFP/Archiv

Fremdpersonalverbot in der Fleischindustrie bleibt bestehen

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat mehrere Beschwerden gegen das Fremdpersonalverbot in der Fleischindustrie abgewiesen. Nach dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss müssen Fleischverarbeiter, die gegen das Verbot vorgehen wollen, ihre Betriebsstrukturen offenlegen und konkret darlegen, für welche Tätigkeiten sie in welchem Umfang Werk- und Leihkräfte eingesetzt haben. (Az: 1 BvR 2888/20, 1 BvR 1152/21 und weitere)

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Seit Anfang 2021 dürfen Fleischbetriebe für die Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung keine vermeintlich selbstständigen Werkarbeiter mehr einsetzen. Seit April 2021 ist auch der Einsatz von Leiharbeitnehmern beschränkt; ab April 2024 ist Leiharbeit dann ganz verboten. Davon ausgenommen sind Handwerksbetriebe mit unter 50 Arbeitnehmern.

Der Gesetzgeber hatte damit auf die Skandale in der Fleischindustrie reagiert, insbesondere im Sommer 2020 beim westfälischen Fleischverarbeiter Tönnies.

Ein Wursthersteller und fünf Leiharbeitsfirmen legten Verfassungsbeschwerde ein. Sie sehen ihre Berufsfreiheit verletzt, der Wursthersteller zudem das Gleichbehandlungsgebot gegenüber anderen Branchen.

Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerden nun als unzulässig ab. Sie seien nicht ausreichend begründet.

So habe der Wursthersteller nicht dargelegt, in welchem Umfang er überhaupt betroffen ist. Dies lasse sich nur "auf der Grundlage von konkreten Angaben zu durchgeführten Tätigkeiten, Arbeitszeitanteilen und Betriebsstruktur" beurteilen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien hier viel zu ungenau gewesen, rügten die Karlsruher Richter.

Zum Punkt der Gleichbehandlung habe der Wursthersteller nicht dargelegt, in welchem Umfang in den Vergleichsbranchen wie Bau, Logistik und Landwirtschaft ebenfalls Fremdpersonal eingesetzt wird.

Ähnlich hätten die Leiharbeitsfirmen nicht genau dargetan, in welchem Umfang ihre Arbeitnehmer von den Beschränkungen und dem kommenden Verbot erfasst seien. Denn die Arbeitskräfte würden auch zur Kommissionierung, Etikettierung, Verladung und Versand eingesetzt, oder gar als Schlosser und Elektriker. Auch zur Leiharbeit in Handwerksbetrieben hätten sich die Beschwerdeführer nicht geäußert.

Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) begrüßte das Urteil. "Das Verbot, in der Fleischindustrie Werkvertragsbeschäftigte einzusetzen oder Leiharbeit zu nutzen, war ein Meilenstein, um der Ausbeutung in der Branche einen Riegel vorzuschieben", erklärte NGG-Vizechef Freddy Adjan. "Das heutige Urteil ist ein sehr gutes Urteil." Das zugrunde liegende Gesetz habe dazu geführt, dass tausende ehemals Werkvertragsbeschäftigte nun fest in den Unternehmen angestellt seien.

(L.Chastain--LPdF)