Kenias Präsident scheitert vorerst mit Verfassungsänderungen zum Wahlsystem
Kenias Präsident Uhuru Kenyatta ist mit seinem Vorstoß für weitreichende Verfassungsänderungen auch vor dem Obersten Gerichtshof vorerst gescheitert. "Der Präsident kann keine Verfassungszusätze oder -änderungen durch (das Verfahren der) Volksinitiative einleiten", erklärte Gerichtspräsidentin Martha Koome am Donnerstag in Nairobi. "Die Verfassungsänderung von 2020 ist verfassungswidrig." Damit ist der Prozess, der mehr Parlamentssitze und neue Posten in der Exekutive schaffen sollte, vier Monate vor den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen blockiert.
Eine Mehrheit der sieben Richter war jedoch der Ansicht, dass eine Änderung des Regierungssystems inhaltlich möglich sei, also beispielsweise vom Parlament initiiert werden könne.
Kenyatta hatte angekündigt, das kenianische Wahlsystem gerechter und inklusiver gestalten zu wollen. Kritiker warfen dem 60-Jährigen hingegen vor, er habe es darauf abgesehen, länger an der Macht zu bleiben.
Bereits im vergangenen August hatte das nationale Berufungsgericht in Nairobi die gerichtliche Einstufung der Pläne einer umfassenden Wahlrechtsreform als verfassungswidrig bestätigt.
Die von Kenyatta vorgeschlagenen Änderungen sollten das geltende Mehrheitswahlrecht reformieren, um das Wahlergebnis in der häufig nach ethnischen Gruppen zersplitterten politischen Landschaft besser abzubilden. Dies sollte auch regelmäßigen Gewaltexzessen am Rande von Wahlen vorbeugen.
Vorgesehen war allerdings auch die Einführung des Amtes eines Ministerpräsidenten. Kenyatta, der sich als Präsident nach zwei Amtszeiten nicht zur Wiederwahl stellen darf, hätte so Aussichten darauf gehabt, als Ministerpräsident weiterzuregieren.
Das Parlament hatte die vorgeschlagenen Verfassungsänderungen im Mai bereits angenommen. Anschließend sollten die Bürger per Referendum darüber abstimmen. Das Höchste Gericht von Nairobi stufte sie zuvor jedoch als illegal ein, weil der Präsident das Verfahren nicht hätte einleiten dürfen.
(A.Renaud--LPdF)