Le Pays De France - EuGH: Arbeit von Notar bei Wohnungskauf von russischer Firma in Berlin ist erlaubt

Paris -
EuGH: Arbeit von Notar bei Wohnungskauf von russischer Firma in Berlin ist erlaubt
EuGH: Arbeit von Notar bei Wohnungskauf von russischer Firma in Berlin ist erlaubt / Foto: © AFP/Archiv

EuGH: Arbeit von Notar bei Wohnungskauf von russischer Firma in Berlin ist erlaubt

Mit der Beurkundung eines Kaufvertrags über eine Immobilie in Deutschland, die zuvor einer russischen Firma gehörte, verstößt ein Notar nicht gegen die Sanktionen gegen Russland. Der Notar bietet damit nämlich keine Rechtsberatung, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschied. Das Urteil gilt für Fälle, in denen die russische Firma nicht selbst auf der Sanktionsliste steht. (Az. C‑109/23)

Textgröße:

Es ging um einen Fall aus Berlin. Zwei Deutsche wollen dort eine Wohnung kaufen, die einer Firma mit Sitz in Moskau gehört. Der Notar beurkundete den Kaufvertrag nicht, weil er befürchtete, gegen das europäische Verbot der Rechtsberatung für in Russland niedergelassene juristische Personen zu verstoßen. Im Oktober 2022 hatte der Rat der EU Dienstleistungen im Bereich Rechtsberatung für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen verboten.

Die potenziellen Wohnungskäufer und die Verkäuferin klagten vor dem Berliner Landgericht gegen die Weigerung des Notars, tätig zu werden. Das Landgericht fragte den EuGH, wie er die Sache sieht. Dieser erklärte nun, dass es sich bei der Beurkundung eines solchen Kaufvertrags nicht um Rechtsberatung handle. Vielmehr agiere der Notar unabhängig und unparteiisch im Rahmen einer ihm vom Staat übertragenen Aufgabe, die im allgemeinen Interesse liege.

Das gelte auch für andere Aufgaben, die im Rahmen eines Immobilienkaufs für den Notar anfallen, wie etwa die Auszahlung des Kaufpreises an den Verkäufer, die Löschung von Belastungen, die auf der Immobilie ruhen, und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Wenn bei der notariellen Beurkundung ein Dolmetscher dabei sei, sei das ebenfalls erlaubt. Im konkreten Fall muss nun das Berliner Landgericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.

(P.Toussaint--LPdF)