Le Pays De France - Verpflichtender Unterricht auf Lettisch an Lettlands Hochschulen ist zulässig

Paris -
Verpflichtender Unterricht auf Lettisch an Lettlands Hochschulen ist zulässig
Verpflichtender Unterricht auf Lettisch an Lettlands Hochschulen ist zulässig / Foto: © GETTY IMAGES NORTH AMERICA/AFP/Archiv

Verpflichtender Unterricht auf Lettisch an Lettlands Hochschulen ist zulässig

Lettland darf seinen Hochschulen prinzipiell vorschreiben, den Unterricht in Lettisch abzuhalten. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Mittwoch in einem Verfahren um den entsprechenden Passus des lettischen Hochschulgesetzes von 2018. Fraglich war, ob dies eventuell Studierende benachteiligen und damit gegen die in der EU geltende Niederlassungsfreiheit verstoßen könnte. (Az. C-391/20)

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Laut EuGH stellen derartige Regelungen zwar generell eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, sind unter bestimmten Umständen jedoch trotzdem zulässig. Die EU achte die nationalen Identitäten der Mitgliedsstaaten, wozu auch der Schutz ihrer jeweiligen Amtssprachen gehöre. Beschränkungen im Bereich von Hochschulstudienprogrammen müssten allerdings verhältnismäßig sein, kohärent angewendet werden und zugleich begründete Ausnahmen zulassen.

Im vorliegende Fall ist dies laut Gericht gegeben. So fällt eine Ausnahmeregel für zwei private lettische Hochschulen, die sich nicht an die Vorgabe halten müssen, wegen der "begrenzten Tragweite" nicht entscheidend ins Gewicht. Zudem gelten Ausnahmen von dem Lettischgebot für Studiengänge, die in europäischen oder internationaler Zusammenarbeit angeboten werden oder in denen es um die Sprache und Kultur anderer Staaten geht. Dort sind andere Sprachen gestattet.

Mehrere lettische Parlamentsabgeordnete hatten gegen das Hochschulgesetz ihres Landes geklagt. Sie finden, dass die Rechte der privaten Hochschulen im Land dadurch zu sehr eingeschränkt werden. Der lettische Verfassungsgerichtshof betrachtet die Regelung als unvereinbar mit der Verfassung. Er fragte den EuGH, ob sie auch gegen EU-Recht verstoße. Der zuständige Generalanwalt zweifelte die Regelung an. Daran müssen sich die Richterinnen und Richter aber nicht halten.

(Y.Rousseau--LPdF)