Le Pays De France - Auflösung von Punker-Protestcamp auf Sylt abschließend juristisch gebilligt

Paris -
Auflösung von Punker-Protestcamp auf Sylt abschließend juristisch gebilligt
Auflösung von Punker-Protestcamp auf Sylt abschließend juristisch gebilligt / Foto: © AFP/Archiv

Auflösung von Punker-Protestcamp auf Sylt abschließend juristisch gebilligt

Die von den Behörden angeordnete Auflösung eines von Angehörigen der Punkerszene auf der Nordseeinsel Sylt errichteten Protestcamps ist juristisch abschließend gebilligt worden. Auch das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig bestätigte die Entscheidung des Kreises Nordfriesland nach eigenen Angaben vom Montag per unanfechtbarem Beschluss. Der Kreis habe die gegensätzlichen Interessen der Beteiligten "zutreffend gewichtet".

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In dem Eilverfahren hatte zuvor bereits das Verwaltungsgericht Schleswig die Auflösung abgesegnet. Es verwies zur Begründung auf Verletzungen der Rechte von Anwohnerinnen und Anwohnern durch unhygienische Zustände sowie Lärm. Das am Rathaus in der Inselhauptstadt Westerland errichtete Camp von Punks hatte den gesamten Sommer über für beträchtliche mediale Aufmerksamkeit gesorgt.

Da mit dem Camp auch politische Forderungen vertreten wurden, erkannten es der Kreis trotz Beschwerden zunächst für rund einen Monat als Versammlung an, die unter dem Schutz der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit steht. Eine Verlängerung über den 31. August hinaus lehnte er zuletzt jedoch unter Verweis auf eine inzwischen veränderte Interessenabwägung ab. Dagegen wiederum gingen die Organisatoren der Camps per Eilverfahren gerichtlich vor.

Ähnlich wie zuvor bereits das Verwaltungsgericht argumentierte nun auch das OVG insbesondere unter anderem damit, dass Campbewohnerinnern und -bewohner ihre Notdurft in der Umgebung verrichteten. Derartige Verstöße stellten eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, weil sie die Gesundheit anderer Menschen sowie deren Eigentum ebenso bedrohten wie die Umwelt. Aber auch die inzwischen erhebliche Dauer des Camps sei bei der Abwägung zu beachten, wie das Gericht betonte. Die Behörden hätten dieses deshalb zu Recht aufgelöst.

(E.Beaufort--LPdF)