BGH: Über steckengebliebenen Bau von Mehrfamilienhaus in Koblenz wird neu verhandelt
Über mögliche weitere Bauarbeiten am steckengebliebenen Bau eines Mehrfamilienhauses in Koblenz muss neu verhandelt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verwies die Frage am Freitag zurück an das Landgericht der rheinland-pfälzischen Stadt. Es handelt sich um einen ungewöhnlichen Fall, der sich schon seit elf Jahren hinzieht. (Az. V ZR 243/23)
Auf dem Grundstück sollte eine abbruchreife Immobilie abgerissen und ein neues Mehrfamilienhaus gebaut werden. Den Auftrag bekam ein Generalbauunternehmen, das aber mittendrin insolvent wurde. Schon kurz nach Beginn der Arbeiten ging es nicht mehr weiter - eine schwierige Situation für die Käuferinnen und Käufer.
Denn in dem speziellen Fall bestand die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits, obwohl die Wohnungen noch gar nicht errichtet waren. Eine der Eigentümerinnen beantragte, Angebote für die restlichen Abrissarbeiten und weitere Tätigkeiten einzuholen und die Aufträge zu vergeben. Dazu sollte eine Sonderumlage erhoben werden. Die übrigen Eigentümer lehnten das ab. Daraufhin zog die Frau vor Gericht.
Noch ungewöhnlicher ist die Situation dadurch, dass es sich bei der Klägerin um die Ehefrau des Geschäftsführers des insolventen Bauunternehmens handelt. Das Amtsgericht Koblenz wies ihre Klage ab. Das Landgericht entschied, dass ein Gutachten zu den voraussichtlichen Kosten sowie Angebote eingeholt werden sollten. Dazu kam es nicht, da sich die Eigentümergemeinschaft an den BGH wandte.
Dieser entschied nun, dass Wohnungseigentümer bei einem solchen steckengebliebenen Bau zwar grundsätzlich einen Anspruch darauf hätten, dass das Gemeinschaftseigentum errichtet werde. Das gelte aber nur, wenn das den übrigen Eigentümern zuzumuten sei. Ob das in dem Koblenzer Fall so ist, soll das Landgericht herausfinden.
Entscheidend ist, wie weit die Arbeiten schon fertiggestellt sind und wie hoch die Kostensteigerungen ausfallen, wie der BGH ausführte. Eine Kostensteigerung von mehr als 50 Prozent spreche dafür, dass der Bau unzumutbar sei. Diese Grenze sei aber nicht starr: Je nach Einzelfall könnten auch schon geringere Kostensteigerungen zur Unzumutbarkeit führen.
Außerdem müssen wirtschaftlich sinnvolle Alternativen erwogen werden, wie der BGH weiter erklärte. Wenn sich etwa ein Investor fände, der den unfertigen Bau zu einem angemessenen Preis kaufen wolle, könnten die Interessen einer verkaufswilligen Mehrheit überwiegen.
(L.Garnier--LPdF)